Ob ein Patient vor Ort bleiben kann, ist nicht allein eine Frage unauffälliger Vitalparameter. Krankheitsverlauf, diagnostische Unsicherheit, erreichbare Anschlussversorgung und die Möglichkeit einer späteren Verschlechterung gehören zur Risikoabwägung. Auch scheinbar banale Beschwerden können bei vulnerablen Menschen einen anderen Stellenwert haben.
Die Entscheidung ist von der Einwilligungsfähigkeit zu unterscheiden: Ein einwilligungsfähiger Mensch darf eine empfohlene Versorgung ablehnen, auch wenn das medizinisch riskant erscheint. Für eine tragfähige Entscheidung sind verständliche Aufklärung, die Erörterung realistischer Alternativen und eine nachvollziehbare Dokumentation wesentlich.
Die hier bereitgestellten Inhalte dienen als Lehr- und Prüfungsinhalt für die Notfallsanitäter-Ausbildung an den hessischen Rettungsdienstschulen - sogennante "Hessen Algorithmen" - und berufen sich auf die "Algorithmen zur Notfallversorgung" der UAG (ÄLRD) der AG 3 Expertengruppe zum NotSanG des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege. Die Inhalte werden durch SOP-EASY kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind jedoch ohne Gewähr.
Bei jedem Algorithmus wird die Durchführung der Basismaßnahmen nach dem ABCDE-Schema vorausgesetzt – bei hier
besonders zu beachtenden Punkten wird zusätzlich darauf hingewiesen. Bezüglich der notwendigen Nachforderung des Notarztes sind die lokalen Vorgaben des Rettungsdienstträgers zu beachten.
Die Inhalte bilden den durch Diskussion erreichten Konsens eines Expertengremiums ab, welches sich durchaus bewusst ist, dass nicht alle Aspekte berücksichtigt werden können, da zu demselben Krankheitsbild teils unterschiedliche Leitlinien und Therapieempfehlungen der verschiedenen medizinischen Fachgesellschaften und Organisationen vorliegen. Durch routinemäßige Überprüfung in der Regel alle 2 Jahre und bei besonderem Bedarf unterliegen diese Algorithmen einem fortlaufenden Prozess der inhaltlichen Weiterentwicklung.
Quelle: UAG 3 (ÄLRD) der hess. Expertengruppe zum NotSanG (HMfG)